Terrorismus und Recht: Die erste Ausbürgerung

Nr. 38 –

Die Meldung des Staatssekretariats für Migration (SEM) war unauffällig. «Das SEM entzieht zum ersten Mal einem Doppelbürger die Schweizer Staatsbürgerschaft», teilte die Behörde letzte Woche mit. Der Grund für die drastische Massnahme: Die betreffende Person habe «dem Ruf der Schweiz erheblichen Schaden zugefügt und damit die Sicherheit des Landes gefährdet». Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Die Hintergründe der kryptischen Meldung fanden schnell ihren Weg in die Medien: Ümit Y. soll in Lugano und Italien Propaganda für die Al-Nusra-Front betrieben und zwei Männern dabei geholfen haben, sich dem IS anzuschliessen. Das Bundesstrafgericht verurteilte Y. deshalb zu einer teilbedingten Haftstrafe von zweieinhalb Jahren.

Ümit Y. wird nun also doppelt bestraft: einmal von der Justiz, ein zweites Mal durch den Passentzug. Das ist nur deshalb möglich, weil er auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzt. Staatenlosigkeit würde internationalem Recht widersprechen.

Die Ausbürgerung von Ümit Y. ist ein unerhörter Akt, zumindest für eine Demokratie. Und ein Entscheid von historischer Tragweite – tangiert er doch ein so grundlegendes Recht wie die Staatsbürgerschaft. Das «Recht auf Rechte» nannte es die Philosophin Hannah Arendt, die unter dem Nationalsozialismus selbst ausgebürgert wurde. Tausende JüdInnen verloren unter den Nazis ihre Pässe, auch die Sowjetunion und die DDR entzogen unliebsamen Intellektuellen wie Alexander Solschenizyn und Wolf Biermann die Staatsbürgerschaft.

In der Schweiz liefert ein Gesetzesartikel aus dem Zweiten Weltkrieg die Grundlage für Ausbürgerungen. Über achtzig Personen sollen zwischen 1940 und 1952 wegen «nationalsozialistischer Tätigkeiten» ihren Pass verloren haben. Seither findet sich die Regelung im Gesetzbuch – und wird nun zum ersten Mal wieder angewandt: An Ümit Y. soll ein Exempel statuiert werden.

Einen gesellschaftlichen Aufschrei hat die Ausbürgerung bisher nicht provoziert. Im Gegenteil, der «Tages-Anzeiger» frohlockte gar über den Entscheid. Von einem «Versuchsballon» war die Rede, der Kommentator forderte eine «spürbare Verschärfung des Strafrechts für Terroristen».

Problematisch ist die Massnahme gleich in mehrfacher Hinsicht. Sie zeigt, wie Sicherheitsdispositive in Zeiten des Terrors grundlegende Rechte aushebeln. Nicht zufällig ist die Begründung des SEM äusserst schwammig gehalten. Denn wer entscheidet, welche Person «dem Ruf der Schweiz» schadet? Und was bedeutet das überhaupt?

Heikel ist die Massnahme aber vor allem, weil sie die Zweiklassenjustiz in der Schweiz weiter verstärkt. Mit ihrer Ausschaffungsinitiative hat die SVP bereits eine Unterscheidung in In- und AusländerInnen bewirkt: Wer als Ausländer eine Straftat begeht, kann sein Aufenthaltsrecht verlieren. Mit dem Fall Ümit Y. wird die Unterscheidung nun auf DoppelbürgerInnen ausgedehnt. Auch diese können nicht mehr vor Ausschaffungen sicher sein. Ein weiterer Eskalationsschritt unter dem Mantel der Terrorbekämpfung. Er treibt die Entrechtung jener voran, die in den Augen der SVP auch nach der Einbürgerung keine «richtigen» SchweizerInnen sind und denen das einst erteilte Recht jederzeit wieder entzogen werden darf. Darin liegt wohl auch die Erklärung für den ausbleibenden Protest.

Gemäss dem Bundesrat prüfen die Behörden zurzeit in einem Dutzend Fällen den Passentzug. Das, obwohl der vom SEM eigens beauftragte Experte Alberto Achermann Ausbürgerungen in einem Gutachten als heikel einstuft: Ein Passentzug sei aus «verfassungsrechtlicher, völkerrechtlicher und menschenrechtlicher Optik» problematisch.

Neben den Grundsatzfragen im Spannungsfeld zwischen Terrorismus und Rechtsstaat ist noch ein Punkt problematisch: Die Schweiz stiehlt sich international aus der Verantwortung. Denn eigentlich ist es die Aufgabe eines Staates, sich mit seinen BürgerInnen auseinanderzusetzen – auch wenn sie islamistische ExtremistInnen sind. Die Instrumente dafür liefern die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz, nicht das Migrationsamt.