«GefährderInnen»: Bestrafung für ein noch nicht begangenes Verbrechen

Nr. 22 –

Der Bundesrat will künftig Personen Kontakte zu FreundInnen und Familienangehörigen verbieten oder sie gar unter Hausarreststellen können – nur weil sie die Polizei oder der Geheimdienst als gefährlich einstuft.

Droht künftig sogar Fünfzehnjährigen, die nicht gegen das Strafgesetzbuch verstossen haben: Das Anbringen einer Fussfessel. FOTO: GAETAN BALLY, KEYSTONE

Weil er an den Planungen zu einem Anschlag auf die US-Botschaft beteiligt gewesen sein soll, wurde Kamel Daoudi im Jahr 2005 durch ein französisches Gericht zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, die er grösstenteils in Einzelhaft absass. Die französische Staatsbürgerschaft wurde ihm aberkannt, und er wurde des Landes verwiesen. Zwar entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass ihm in Algerien Verfolgung und Folter drohten und der Vollzug der Ausweisung deshalb nicht möglich sei. Weil die französischen Behörden ihn aber nach wie vor für gefährlich halten, lebt Daoudi seit seiner Haftentlassung im Jahr 2008 unter Hausarrest. Er darf seit zehn Jahren nicht arbeiten, muss sich mehrfach täglich zu festgelegten Zeiten bei der Gendarmerie melden, und nachts gilt für ihn eine generelle Ausgangssperre.

So weit wie die französischen Behörden will der Bundesrat nicht gehen, aber der Hausarrest gehört zu den «polizeilichen Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus», für die Justizministerin Karin Keller-Sutter vergangene Woche die Gesetzesbotschaft präsentierte. Es findet sich darin eine ganze Serie von präventivpolizeilichen Zwangsmitteln gegen «terroristische Gefährder», die im «Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit» verankert werden sollen: Die Spanne reicht vom Zwang zur Teilnahme an einem Gespräch mit einer «Fachperson» und einer regelmässigen Meldepflicht bei der Polizei über Kontaktverbote (gegebenenfalls auch zu FreundInnen und Familienangehörigen), Ein- und Ausgrenzungen, Ausreiseverbot, verbunden mit dem Einzug des Passes, bis hin zur «Eingrenzung auf eine Liegenschaft», also zum Hausarrest. Dieser kann für Personen ab fünfzehn Jahren, die anderen Massnahmen können bereits für Kinder ab zwölf Jahren angeordnet werden.

Wer aber sind die «GefährderInnen»?

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) soll all diese Massnahmen verfügen. Die kantonalen Polizeibehörden und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können sie beantragen. Bei diesem Doppelpassspiel zwischen Polizei und Geheimdienst braucht es nur im Fall des Hausarrests, der zunächst für drei Monate verhängt und dann zweimal – ebenfalls um je drei Monate – verlängert werden kann, eine richterliche Genehmigung. Zur Kontrolle, ob die diversen Verbote und der Hausarrest eingehalten werden, kann das Fedpol zudem eine elektronische Überwachung über die Standortdaten des Mobiltelefons oder durch eine «elektronische Fussfessel» anordnen.

Wie viele Personen von den präventiven Massnahmen betroffen sein könnten, ist unklar. Am letzten Freitag gab der NDB bekannt, dass er derzeit 66 Personen «aufgrund ihrer terroristischen Motivation und Aktivitäten» als «Risikopersonen» einstuft. Was für Voraussetzungen notwendig sind, um vom NDB als Risikoperson oder vom Fedpol als «Gefährder» angesehen zu werden, bleibt auch dann unklar, wenn man die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Definition zurate zieht: «Als terroristische Gefährderin oder terroristischer Gefährder gilt eine Person, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Aktivität ausüben wird.» Alles klar?

Das wichtigste Wort in diesem Satz lautet «wird». Ob eine Person als GefährderIn eingestuft wird, entscheidet sich nämlich nicht aufgrund dessen, was sie in der Vergangenheit getan hat, sondern aufgrund einer polizeilich-geheimdienstlichen Prognose darüber, was sie in Zukunft tun «wird» oder besser gesagt: tun könnte. GefährderInnen werden nicht einer Straftat beschuldigt, die ihnen im Rahmen eines Strafverfahrens entweder nachgewiesen werden kann oder nicht. Im präventiv-polizeilichen Bereich gibt es auch keine Unschuldsvermutung. Die Betroffenen können zwar gegen diese Massnahmen Beschwerde führen. Praktisch ist die Beweislast jedoch umgekehrt: Die Betroffenen müssten nachweisen oder mindestens glaubhaft machen, dass sie in der Zukunft keine «terroristische Aktivität» ausüben werden. Wie aber soll das gehen?

Ein bisschen Präventivhaft

Die Konferenz der kantonalen Justiz- und PolizeidirektorInnen hatte im Zuge der Vernehmlassung auch eine «gesicherte Unterbringung für Gefährder» in Betracht gezogen. Praktisch wäre das nichts anderes als eine Präventivhaft. Wenigstens von diesem Vorhaben haben sich Bund und Kantone zumindest vorerst verabschiedet, nachdem der Zürcher Rechtsanwalt und Professor Andreas Donatsch in einem Gutachten erklärt hatte, dass diese «Unterbringung» nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei.

Eine präventive administrative Haft wird es daher nur für die nichtschweizerischen «GefährderInnen» geben. Für die Ausschaffungshaft wird im Ausländergesetz ein neuer Haftgrund eingeführt: Ohne Strafverfahren können dann AusländerInnen inhaftiert werden, wenn sie «Erkenntnissen von Fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz» gefährden. So einfach ist das.